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§ 42 LBG LSA - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32 Abs. 2 entsprechend.