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§ 25 LHO - Kassenmäßiges Ergebnis aus Vorjahren

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Ein kassenmäßiges Ergebnis ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Das kassenmäßige Ergebnis ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.