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§ 6 StrWG-MV - Ortsumgehungen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

Die Ortsumgehung ist der Teil einer Landstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, dass er im Wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen ist und dass die anliegenden Grundstücke keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben. Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muss sie grundsätzlich unmittelbar an die freie Strecke einer Bundesstraße oder Landstraße oder Kreisstraße anschließen.