§ 17 LOG - Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
Bibliographie
- Titel
- Landesorganisationsgesetz (LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.