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§ 7 NHZG - Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Amtliche Abkürzung
NHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220030000000

(1) 1Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. 2Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zugrunde zu legen.

  2. 2.

    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

3Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. 4Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. 5Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten. 6Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.