Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ThürLPlG - Mitteilungs- und Abstimmungspflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Amtliche Abkürzung
ThürLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.

(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.

(3) Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.