§ 26 BWG - Eigentümer- und Anliegergebrauch
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.
(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). § 25 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. § 24 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.