§ 18 MFG Hamburg - Haushaltsvorbehalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
- Amtliche Abkürzung
- MFG Hamburg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 707-1
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.
(2) Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.