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§ 18 MFG Hamburg - Haushaltsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Amtliche Abkürzung
MFG Hamburg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
707-1

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.

(2) Finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.