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Art. 12 BayHO - Geltungsdauer der Haushaltspläne

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Amtliche Abkürzung
BayHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-1-F

Der Haushaltsplan kann für Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.