§ 10 HLPG - Grenzüberschreitende Pläne
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
- Amtliche Abkürzung
- HLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 360-19
1Für die Aufstellung der Regionalpläne und für andere raumordnerische Maßnahmen in Planungsräumen, die sich über die Landesgrenze erstrecken, können besondere Vereinbarungen mit den beteiligten Ländern getroffen werden. 2Die Mitgliedschaft von öffentlichen Planungsträgern in einem Planungszusammenschluss mit Sitz außerhalb Hessens bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesplanungsbehörden.