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§ 4 KrW-/AbfG Bln - Entsorgung verbotswidrig abgelagerter Abfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
Amtliche Abkürzung
KrW-/AbfG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-12

(1) Abfälle mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, die

  1. 1.

    auf den Oberflächen von öffentlichen Straßen in der Straßenbaulast des Landes Berlin im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1444) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 1 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

  3. 3.

    auf für die Allgemeinheit auf Grund von Betretungsrechten frei zugänglichen landeseigenen Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

verbotswidrig gelagert oder abgelagert wurden, sind von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) zum Zwecke der Entsorgung einzusammeln, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher oder die Verursacherin nicht hinreichend Erfolg versprechend sind. Die Kosten hierfür trägt das Land Berlin.

(2) Unberührt bleiben die gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder vertraglich begründeten Abfallentsorgungspflichten für alle nicht unter Absatz 1 fallenden Flächen sowie Unterhaltungspflichten, Verkehrssicherungspflichten und Reinigungspflichten. Dies betrifft insbesondere

  1. 1.

    die Berliner Forsten für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,

  2. 2.

    die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357; 2006 S. 248; 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante und

  3. 3.

    die Träger der Straßenbaulast für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden Straßen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.