§ 14 JAPO M-V - Durchführung der schriftlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Das Landesjustizprüfungsamt teilt jedem Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl zu.
(2) Jeder Prüfling nimmt im Prüfungsraum den mit der zugeteilten Kennzahl bezeichneten Platz ein. Die Arbeit wird anstelle des Namens mit der Kennzahl versehen. Hinweise auf die Person oder die persönlichen Verhältnisse sind zu unterlassen.
(3) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die Niederschrift kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Aufsicht führende Person kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme geboten ist.