§ 55b HmbBesG - Zulage für Lehrerinnen und Lehrer
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung mit der Befähigung für die Lehrämter der Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in der Besoldungsgruppe A12 erhalten in der Zeit vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 zu ihrem Grundgehalt eine monatliche Zulage.
(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 beträgt in der Zeit
(3) Die Zulage ist in der zuletzt gewährten Höhe ruhegehaltfähig.