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§ 91 HWaG - Kosten unbegründeter Einwendungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Sind durch unbegründete Einwendungen besondere Kosten entstanden, so kann die Wasserbehörde denjenigen verpflichten, die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten, der die Einwendung erhoben hat.