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§ 34 SächsJG - Vertrauensleute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.