§ 67 ASOG Bln - Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. 2Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) 1Gegen einen straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsakt ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statthaft, wenn er von der für Mobilität zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist, soweit sie als Straßenverkehrsbehörde und nicht als oberste Landesbehörde tätig geworden ist. 2In diesem Fall entscheidet die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.