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§ 14 SpkG - Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung und Berichte an den Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Vorstand führt im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Verwaltungsrats die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung. Er kann im Rahmen der Geschäftsanweisung für den Vorstand die Ausübung von Befugnissen seinen Mitgliedern und Sparkassenmitarbeitern übertragen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Sparkasse durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.

(3) Der Verwaltungsrat kann einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung einräumen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Sparkasse zu vertreten. Die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis ist nicht zulässig. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsanweisung in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter rechtsgeschäftlicher Art Vollmacht erteilen.

(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.

    die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,

  2. 2.

    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse und

  3. 3.

    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

Dem Verwaltungsratsvorsitzenden ist darüber hinaus aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Verwaltungsratsmitglieder über diese Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Vorstand hat dem jederzeit möglichen Unterrichtungs- und Berichtsersuchen des Verwaltungsrats über Angelegenheiten der Sparkasse nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Rechnung zu tragen.