§ 49 BezVerwG - Wiederholungswahlen
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Verändert sich infolge einer Wiederholungswahl die Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung, werden deren Vorstand sowie das Bezirksamt für die verbleibende Legislaturperiode neu gewählt. Die Ausschüsse können neu gebildet werden.