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§ 50 AGBGB - Überfahrts- und Trepprechte

Bibliographie

Titel
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
400

Für Überfahrts- und Trepprechte, die im württembergischen Rechtsgebiet auf Grund des Art. 234 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden sind, bleiben die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 235 Abs. 2, Art. 239 Abs. 3 und Art. 242 Abs. 1 weiterhin anwendbar.