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§ 78 LRiG - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Das Verfahren wird in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Klage der Richterin oder des Richters eingeleitet.

(3) Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d, f und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist die Klage ab. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist die Klage ab.

(5) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.