Art. 20a Verf - Parlamentarisches Kontrollgremium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
(1) 1Zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes bestellt der Landtag ein Parlamentarisches Kontrollgremium. 2Der Landtag wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 3Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit über das Ende der Wahlperiode hinaus so lange aus, bis ein neues Kontrollgremium bestellt ist.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.