§ 17 RsprEinhG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Redaktionelle Abkürzung
- RsprEinhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.