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§ 1 GOLT - Erste Sitzung des Landtags

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Der Landtag tritt spätestens am 75. Tag nach seiner Wahl zusammen (Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von dem Präsidenten des alten Landtags einberufen.

(2) Bis der neu gewählte Präsident oder ein anderes Mitglied des neugewählten Vorstands (§ 5 Abs. 1) das Amt übernimmt, wird die erste Sitzung von dem am längsten dem Landtag angehörenden Mitglied (Alterspräsident), das hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Die vorläufige Schriftführung obliegt zwei Abgeordneten, die vom Alterspräsidenten ernannt werden; er lässt die Namen aller Abgeordneten aufrufen.

(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und Annahme der Geschäftsordnung wählt der Landtag den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Abgeordneten, denen die Schriftführung obliegt.