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§ 34 LDG - Protokoll

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung ist ein Protokoll aufzunehmen. § 168a StPO gilt entsprechend.