§ 31 BWaldG - Änderung der Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 790-18
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.