§ 46 LDG - Begnadigung
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2031-3
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.