Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64b KWG - Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.