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§ 10 HWG - Inhalt

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:

  1. 1.
    den Namen oder die Wegenummer,
  2. 2.
    das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.

(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.