§ 10 HWG - Inhalt
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:
- 1.den Namen oder die Wegenummer,
- 2.das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.