§ 64 BbgHG - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Hauptberuflich tätiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal darf nur im Fall des § 26 Absatz 3 an seiner Hochschule Lehraufträge erhalten.
(2) Lehrbeauftragte sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen; in anwendungsbezogenen und künstlerischen Studiengängen muss die berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben sein.
(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. In künstlerischen Studiengängen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Der Umfang der Lehrtätigkeit einer oder eines Lehrbeauftragten darf insgesamt die Hälfte des Umfangs der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht erreichen. Der Lehrauftrag kann aus wichtigem Grund zurückgenommen oder widerrufen werden.
(4) Der Lehrauftrag ist angemessen zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Lehrauftragsentgelte werden, außer im Falle genehmigter Unterbrechungen, nur insoweit gezahlt, als die Lehrtätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.