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§ 20a TabakerzG - Verbot der Außenwerbung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Amtliche Abkürzung
TabakerzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-12

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.