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§ 2 BremImSchG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Amtliche Abkürzung
BremImSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-a-1

Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.