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§ 3 NJAG - Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) 1Die Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer abschließenden mündlichen Prüfung. 2Den Prüflingen kann angeboten werden, die Aufsichtsarbeiten elektronisch anzufertigen. 3Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsgesprächen.

(2) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Prüfung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(3) Die Inhalte der Prüfung berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen.