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§ 7 VersFG BE - Rechte der Versammlungsleitung

Bibliographie

Titel
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Amtliche Abkürzung
VersFG BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2180-4

(1) Die Versammlungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung und unterstützt einen friedlichen Verlauf. Sie darf die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen.

(2) Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Diese müssen bei Versammlungen unter freiem Himmel gut sichtbar mit der Bezeichnung "Ordnerin" oder "Ordner" gekennzeichnet sein. Die Vorschriften dieses Gesetzes für Teilnehmende der Versammlung gelten auch für Ordnerinnen und Ordner.

(3) Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung getroffenen Anweisungen der Versammlungsleitung und der Ordnerinnen und Ordner sind von den Teilnehmenden zu befolgen.

(4) Die Versammlungsleitung darf Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, aus der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.