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Art. 76 LV

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung
LV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
100

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.