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§ 37 BWaldG - Begriff und Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,

Forstbetriebsverbänden oder

nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten

zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. 1.

    Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;

  2. 2.

    Koordinierung des Absatzes;

  3. 3.

    marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;

  4. 4.

    Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;

  5. 5.

    Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.