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§ 2 ThürGGO - Unterrichtung des Ministerpräsidenten

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

Die Minister unterrichten den Ministerpräsidenten rechtzeitig über Vorhaben und Maßnahmen, die die Richtlinien der Politik berühren, sowie über Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.