§ 8 BerlStrG - Straßenbaulast Dritter
Bibliographie
- Titel
- Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2132-2
(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Träger auferlegt worden ist.
(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.