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§ 18 BremDG - Einleitung auf Antrag des Beamten

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.