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§ 8 LVerfSchG - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die einzelne Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 9 Abs. 2 ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden

  1. 1.

    aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung;

  2. 2.

    über die eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, ein Kammerrechtsbeistand, eine der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), genannten Personen oder eine diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehende Person das Zeugnis verweigern dürfte.

Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne des Satzes 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten zu löschen. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse im Sinne des Satzes 1 gewonnen worden sind, entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Ein Absehen von der Unterbrechung oder eine Fortsetzung der Maßnahme in den Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 4 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, am Ende des zweiten Kalenderjahres nach ihrer Erstellung zu löschen.

(3) Soweit durch eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 eine sonstige in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3 b oder 5 StPO genannte Person oder eine dieser nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleichstehende Person betroffen wäre, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; hierbei sind insbesondere das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu beachten.

(4) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 gelten nicht bei einer Maßnahme zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten einer der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.