§ 95a NBG - Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Liegen der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu einer Beamtin oder einem Beamten vor, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt, so hat sie diese Erkenntnisse nach Maßgabe des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) zur Prüfung, ob dienstrechtliche Maßnahmen gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten sind, an die zuständige Dienstbehörde zu übermitteln.
(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind zunächst gesondert von der Personalakte aufzubewahren und als vertraulich zu kennzeichnen. 2Jeder Zugriff auf die Daten ist zu protokollieren und die Weiterverarbeitung zu dokumentieren. 3§ 32h NVerfSchG bleibt unberührt.
(3) 1Wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet und werden die Daten auch nicht zur Personalakte genommen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 2Im Fall einer Löschung nach Satz 1 ist die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte dem Grunde nach über die Datenverarbeitung zu informieren.