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§ 88k SHBeamtVG - Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

(1) Auf Antrag erhalten Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen wurden, eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachversichert wurden, ein ergänzendes Altersgeld, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich im öffentlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgenommen haben.

(2) Das ergänzende Altersgeld bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des nach den Vorschriften dieses Abschnitts zustehenden Altersgeldes und der durch die Nachversicherung begründeten Rentenzahlung.

(3) Das ergänzende Altersgeld wird unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts rückwirkend gezahlt.