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§ 40 SGB VI - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 62. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.