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§ 57 StrG - Straßenaufsichtsbehörden

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

Straßenaufsichtsbehörde ist:

  1. 1.

    für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;

  2. 2.

    für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen

    1. a)

      in der Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband Saarbrücken,

    2. b)

      in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.