§ 57 StrG - Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
Straßenaufsichtsbehörde ist:
- 1.
für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;
- 2.
für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen
- a)
in der Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband Saarbrücken,
- b)
in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.