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§ 149 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Wer Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt hat oder bezieht, hat dem Arbeitsamt die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Er hat ferner spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist dem Arbeitsamt eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.