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§ 8 SächsLVO - Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.