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§ 41 AZRG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) 1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. 2Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Dienstvorschrift anzuhören.