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§ 29 GKZ - Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.