Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 15 GVVG - Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) Den nach diesem Gesetz zuständigen kreisfreien Gemeinden werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) übertragen.

(2) Zuständig für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes ist jede Stelle im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 VIG. Handelt es sich bei der Stelle um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, so ist abweichend von Satz 1 die Aufsicht führende Behörde zuständig.