§ 50 SVG - Kosten der Beurkundung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-12
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.