§ 27 HeilBerG M-V - Einberufung der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen. Die Kammerversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.